Gilt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (kurz: MVO) überhaupt schon?
05. Mai 2024
Vor kurzem bin ich von einem meiner Maschinenbauer-Kunden gefragt worden, ob die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (kurz: MVO) überhaupt schon gilt.
Kurze Antwort:
Ja. Ausführliche Antwort:
Im Artikel 54 steht:
Artikel 54
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Januar 2027.
Und dann geht’s weiter:
Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:
a) Artikel 26 bis 42 ab dem 14. Januar 2024;
b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem 14. Oktober 2023;
c) Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ab dem 13. Juli 2023;
d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 14. Juli 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2023.
So, jetzt sagen Sie natürlich völlig zu recht: Ja, aber das Kapitel II, das die Pflichten der Hersteller usw. benennt, und der Artikel 25, in dem die Konformitätsverfahren beschrieben sind, sind ja gar nicht bei diesen „folgenden Artikeln“ dabei.
Das ist so weit richtig. Nun steht in Artikel 52, der bei den „folgenden Artikeln“ dabei ist: Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 14. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Kapitel VI dieser Verordnung gilt jedoch ab dem 13. Juli 2023 entsprechend für solche Produkte anstelle von Artikel 11 der genannten Richtlinie, auch für Produkte, für die bereits ein Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG eingeleitet wurde. …
Das „Kapitel VI“ beinhaltet die Artikel 43 bis 46 (die inhaltlich dem Artikel 11 der MRL entsprechen). In Artikel 43 steht: (1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Produkt alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. …
Dieser Punkt heißt in Kurzform: Wenn an Maschinen, die nach dem 13. Juli 2023 am Markt bereitgestellt wurden, irgendetwas passiert oder Ihnen als Maschinenhersteller, -einführer, -händler oder Veränderer einer Maschine irgendjemand ans Bein pissen will, indem er behauptet, dass sie ihre Arbeit nicht richtig gemacht haben, wird diese Maschinenverordnung zugrunde gelegt. Deshalb lautet meine Empfehlung: Wendet die MVO bereits heute schon an. Bei tomtrailer tun wir dies jedenfalls schon. Es gibt keinen Grund, sich die Vorteile der MVO entgehen zu lassen. Apropos: Wenn ihr wissen wollt, was denn jetzt eigentlich neu ist im Gegensatz zur bekannten Maschinenrichtlinie: Fragt mich einfach.